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Zweifach Steuer sparen in Ihrem Garten, Gartenpflege und mehr ...

Ein Kollege erinnerte uns in seinem Newsletter noch einmal daran: Wir verraten nun, was viele Gartenbesitzer nicht wissen und nicht nutzen. Es geht um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen rund ums Haus. Dieser wurde bereits 2009 deutlich erweitert (Für den Steuerberater: Aktenzeichen: BFH, VI R 61/10).

Bisher war es nur möglich, bei der Pflege Steuern zu sparen. Wer also vorhatte, Fachleute mit Gartenpflegearbeiten zu beauftragen und mit dem Bau von Sichtschutz, dem Pflanzen von Bäumen o.ä., der konnte die Leistungen nun auch auch von der Steuer absetzen. Seit 2011 gilt eine Erweiterung. Man kann faktisch nicht nur den Steuerbonus für die Pflege und Instandsetzung des Gartens sondern auch den Steuerbonus für die Neu- oder kompletten Umgestaltung des Gartens in Anspruch nehmen. Das kann sich durchaus lohnen.
Damit auch Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können, achten Sie bitte auf folgende Punkte:
1. Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
2. In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten werden angerechnet – nicht Materialkosten!
3. Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden, Barzahlungen werden nicht anerkannt. Wir rechnen hier gern einmal vor, es lohnt sich.

Also: Wir pflegen Ihren Garten und berechnen Ihnen netto 1.980,00 €. Die Leistung für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Lohnkosten. Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19% ergeben sich brutto 2.356,20 €. 20% Steuerbonus entsprechen 471,24 €, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert!

Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt allerdings ausschließlich bei den Steuerbehörden. Wir kennen aus Erfahrung die Punkte, die besonders zu beachten sind, damit Sie auch tatsächlich den Steuerbonus nutzen können. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne.

Nachtrag: Die Arbeiten können aktuell mit 20% von maximal 6.000 €, also mit 1.200 €, steuerlich in Ansatz gebracht werden (§35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Und das unabhängig von den handwerklichen Dienstleistungen.

Nachtrag II: 
Im Fachmagazin Dega Galabau lesen wir am 20.01.17:

"Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und entsprechend berücksichtigt. Im Wesentlichen geht es dabei um Folgendes:
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden. Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter weiteren Voraussetzungen im Rahmen der Steuerermäßigung ebenso begünstigt sein. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage stellt ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr – dar. Somit können künftig – in allen offenen Fällen – z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Auch Tierfreunde, die ihr Haustier zu Hause versorgen und betreuen lassen, werden in Zukunft von dem Steuervorteil profi tieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können“
Das ist doch deutlich.

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